Krankmeldung & Beurlaubung


Verhindern Krankheit oder nicht vorhersehbare Gründe den Besuch der Schule, ist dies bis spätestens Ende der ersten Unterrichtsstunde (7:25 Uhr) im Sekretariat oder der Schulleitung mitzuteilen. Im Falle einer fernmündlichen Verständigung muss eine schriftliche Mitteilung nachgereicht werden.

Bei einer Freistellung vom Unterricht muss rechtzeitig ein schriftlicher Antrag mit Begründung in der Schule eingereicht werden. Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung bis zu 2 Tagen ist der Klassenleiter. Der Schulleiter entscheidet bei einer Freistellung von mehr als 2 Tagen.
Im Interesse eines jeden Grundschülers sollte, wenn möglich, der Urlaub in der Ferienzeit liegen. (§ 4 Schulbesuchsordnung SBO)

Laut Schulbesuchsordnung vom 12.08.1994 kann ein Schüler nur in Ausnahmefällen vom Unterricht befreit werden. Eine Beurlaubung muss daher schriftlich beantragt werden. Das gilt auch für Kuren.
Bitte stellen Sie den Antrag auf Beurlaubung schriftlich mit Angabe der Gründe bei Ihrem Klassenleiter. Über die Genehmigung einer Freistellung entscheidet der Klassenleiter (bis zu 2 Tagen) oder der Schulleiter.

Sollte Ihr Kind eine ansteckende Krankheit haben, welche den Besuch einer Kindereinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz untersagt oder sogar im Krankenhaus behandelt werden muss, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen uns die Diagnose mit. Dazu zählt auch ein Befall mit Kopfläusen. Wir sind verpflichtet, die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit zu informieren.